Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird; das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält (Art. 884 ZGB). Das Besitzkonstitut als Übergabesurrogat (Art. 924 Abs. 1 ZGB), ist auf das Fahrnispfand nicht anwendbar. Das Publizitätsprinzip erfordert, dass bei der Pfandrechtsbegründung der Verpfänder den unmittelbaren Besitz an der Sache verliert. Im Titel und Text des Vertrages ist durchwegs von "Equitable Charge", "Securities" und "Charged Property" die Rede.