ZGB hat, respektive kein dingliches Sicherungsmittel, das diesem weitgehend entspricht. Die Einrede der Vorausvollstreckung setzt voraus, dass sich der Schuldner auf ein Pfandrecht im eigentlichen Sinn und nicht bloss auf eine Sicherungszession oder eine Zession zahlungshalber beruft (BGE 106 III 6; BSK SchKG-Nordmann, Art. 37 N 4). Gegenstand der Sicherheit sind hier Aktien/Wertpapiere, die als Fahrnis zu qualifizieren sind; in Frage kommt also nur ein Fahrnispfandrecht. Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch verpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird;