Verträge sind nach ihrem Inhalt auszulegen; bei der Übersetzung und Übertragung von Rechtsbegriffen/Rechtsinstituten des einen Rechtskreises in die Sprache eines anderen ist Vorsicht am Platz. Im Licht des schweizerischen materiellen Rechts zum Pfand und zum formellen Verfahrensrecht würde die Berufung des Beschwerdeführers auf das beneficium excussionis realis schon daran scheitern, dass die Gegenseite kein veritables Pfandrecht im Sinne von Art. 37/41 SchKG, Art. 884 ff. ZGB hat, respektive kein dingliches Sicherungsmittel, das diesem weitgehend entspricht.