b. Sowohl die Falschanwendung von Art. 38 Abs. 3 SchKG als auch die Einwendung der Vorausverwertung eines Pfandes ist mit Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen (BGE 122 III 295 E. 1; 120 II 106; KUKO SchKG-Jent-Sørensen, Art. 41 N 12). Der Betriebene, der auf dem Beschwerdeweg unter Berufung darauf die Aufhebung der gegen ihn eingeleiteten gewöhnlichen Betreibung verlangt, hat in liquider Weise darzutun, dass die in Betreibung gesetzte Forderung durch ein Pfand im Sinne von Art. 37 SchKG gesichert ist. Die Einwendung steht dem Schuldner auch dann zu, wenn er das Bestehen eines Pfandrechts zwar bestreitet, aber klar nachweist, dass der Gläubiger ihm gehörige Vermögensstücke als