Es ist im schuldnerischen Interesse legitim, die Vorausverwertung eines bestellten Pfandes zu verlangen, andernfalls er an der Verfügung über sein Vermögen für die gleiche Forderung doppelt gehindert wäre (1. Blockade der Pfandsache, 2. Pfändung weiteren Substrats); aus der Optik des Gegenparts entspricht es nicht ohne weiteres einem legitimen Bedürfnis zuerst die allgemeine Vermögenshaftung in Anspruch zu nehmen und parallel während dieses Verfahrens das Pfand als weitere Deckung in Reserve zu behalten (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 34 Rz 7).