Deshalb darf ihm im Regelfalle zugemutet werden, sich zunächst an das Pfand zu halten (BGE 77 III 100). Es ist im schuldnerischen Interesse legitim, die Vorausverwertung eines bestellten Pfandes zu verlangen, andernfalls er an der Verfügung über sein Vermögen für die gleiche Forderung doppelt gehindert wäre (1. Blockade der Pfandsache, 2. Pfändung weiteren Substrats);