a. Das beneficium excussionis realis ist zwar in Art. 41 Abs. 1 bis SchKG geregelt und erscheint formell als zwangsvollstreckungsrechtliches Phänomen, ist im Grunde aber eine aus Art. 891 ZGB hervorgehende privatrechtliche Bestimmung in öffentlich-rechtlichem Kleid; sie ist eine Einwendung des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 1 und 17). Die materielle Berechtigung des Instituts gründet auf dem Zweck der Pfandbestellung und auf Zumutbarkeitsüberlegungen.