4.1. Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und wird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des Konkurses fortgesetzt, wobei der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist (Art. 38 Abs. 2 und 3 SchKG). Der angefochtene Zahlungsbefehl bestimmt die Betreibungsart mit "OB", also die ordentliche Betreibung auf Pfändung (act. 01.1). 4.2. Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) ver-