4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Gläubigerin habe nicht das Recht, gegen ihn auf dem Weg der ordentlichen Betreibung auf Pfändung vorzugehen. Da ihm durch das Amended and Restated Facility Agreement jegliche Verfügung über die gepfändeten Wertpapiere verboten sei, die Gläubigerin hingegen jederzeitige und umfassende Verfügungsbefugnis über die verpfändeten Wertpapiere habe, könne er verlangen, dass sie vorerst das bestehende "Pfand" an den Aktien in Anspruch nehme. Er habe somit Anspruch darauf, dass die Betreibung auf dem Wege der Pfandverwertung fortgesetzt werde.