15.2 des Kreditvertrages von vorneherein fehl. Ob die Klausel nur Erkenntnisverfahren im Auge hat (der Zahlungsbefehl ist kein solches) kann offen bleiben, da sie ausserdem als Betreibungsstandsvereinbarung nach der Praxis des Bundesgerichts mangels Eindeutigkeit durchfallen würde (vgl. Stähelin, a.a.O., mit Hinweisen in Fn 177, 179). Schliesslich ist festzustellen, dass es sich ausdrücklich um eine nicht ausschliessliche Gerichtsstandswahl zugunsten der englischen Gerichte handelt (non-exclusive jurisdiction), womit die gesetzliche Vermutung von Art. 5 Abs. 1 letzter Satz IPRG beseitigt würde.