2003, § 10 N 1 f.). Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz können – anders als im Erkenntnisverfahren und Schuldner mit Wohnsitz im Ausland (Art. 50 Abs. 2 SchKG) – keine Betreibungsstandsvereinbarung treffen (Stähelin, AJP, 1995 S. 273, mit Hinweisen in Fn 176). Angesichts der Prorogationsfeindlichkeit des Betreibungsorts von Art. 46 SchKG geht der Hinweis des Schuldners auf die Gerichtsstandsklausel von Ziff. 15.2 des Kreditvertrages von vorneherein fehl.