Seite 5 — 15 Betreibung beschlägt insofern öffentliche Interessen, als für alle Gläubiger gerechte und gleiche Behandlung erreicht werden will. Die Ordnung ist daher grundsätzlich zwingend, abschliessend, von Amtes wegen zu beachten, unverwirkbar, einlassungsfeindlich und – abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall von Art. 50 Abs. 2 SchKG (BGE 68 III 333) – auch prorogationsfeindlich (BSK SchKG-Schmid, Art. 46 N 7 f.; Amonn/Walther, Grundsriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 10 N 1 f.).