Die Gläubigerin fällt bereits wegen ihres Sitzes auf den britischen Jungferninseln nicht in den räumlichen Anwendungsbereich das LugÜ (EG/EFTA-Staaten), da British Virgin Islands zu den britischen Überseegebieten gehört, die wohl unter der Souveränität des Vereinigten Königreiches Grossbritannien und Nordirland stehen, aber nicht deren Teil sind. Mit Ausnahme Gibraltars sind die britischen Überseegebiete nicht Teil der EU und fallen somit nicht unter den räumlichen Anwendungsbereich von EuGVO/LugÜ, ebenso wenig die britischen Kanalinseln und die Isle of Man (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu