Allerdings ist der Hinweis auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.11) aus zwei Gründen hilflos. Die Gläubigerin fällt bereits wegen ihres Sitzes auf den britischen Jungferninseln nicht in den räumlichen Anwendungsbereich das LugÜ (EG/EFTA-Staaten), da British Virgin Islands zu den britischen Überseegebieten gehört, die wohl unter der Souveränität des Vereinigten Königreiches Grossbritannien und Nordirland stehen, aber nicht deren Teil sind.