3.2.a. Die Einwendungen und Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Beschwerdeantwort (act. 04, N 12-16) sind weitgehend zutreffend. Allerdings ist der Hinweis auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.11) aus zwei Gründen hilflos.