Gemäss Ziff. 15 des Amended and Restated Facility Agreement hätten die Parteien für diese Verträge die Anwendung des englischen Rechts gewählt (The construction, validity and performance of this deed shall be governed and construed by the laws of England) und die englischen Gerichte für zuständig erklärt, insbesondere für alle Klagen oder Verfahren, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben könnten. Ein Verfahren in der Schweiz (Klage, Seite 4 — 15 Betreibungsverfahren etc.) stehe daher nicht zur Verfügung und ein vollstreckbarer ausländischer oder schweizerischer Entscheid liege nicht vor.