3.1. Der Beschwerdeführer erhebt sodann vorsorglich die Einrede der fehlenden örtlichen (internationalen) Zuständigkeit. Er ist der Ansicht, dass die Gläubigerin ihn nicht in der Schweiz belangen kann. Laut Zahlungsbefehl stütze die Gläubigerin ihre Forderung auf den Kreditvertrag vom 27. Dezember 2006 (Amended and Restated Facility Agreement), welcher auch den Pfandvertrag enthalte (Amended and Restated Equitable Charge). Gemäss Ziff.