Angesichts der klaren Aktenlage macht der Beschwerdeführer jedoch zu recht nicht geltend, die Zustellung sei in der geschlossenen Zeit vom 15. Juli – 31. Juli 2010 erfolgt. Da die Ausstellung des Zahlungsbefehls keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG darstellt und die Zustellung desselben erst zehn Tage nach den Betreibungsferien erfolgte, ist der vorliegende Zahlungsbefehl weder nichtig noch anfechtbar. Abgesehen von der Frage der Betreibungsart (vgl. dazu nachstehende Erwägung 4) erhebt der Beschwerdeführer keine formellen Einwendungen gegen den Inhalt der Zahlungsbefehlsurkunde.