Sie rückt das Verfahren nicht in ein weiteres Stadium vor und kann daher zu jeder Zeit erfolgen. Die Zustellung eines während den Betreibungsferien ausgestellten Zahlungsbefehls nach Ablauf der Betreibungsferien verstösst nicht gegen Art. 56 SchKG (BGE 121 III 284; 120 III 9 S. 11). Eine anfechtbare Betreibungshandlung ist erst die Zustellung des Zahlungsbefehls. Angesichts der klaren Aktenlage macht der Beschwerdeführer jedoch zu recht nicht geltend, die Zustellung sei in der geschlossenen Zeit vom 15. Juli – 31. Juli 2010 erfolgt.