56 N 25). Die blosse Ausstellung des Zahlungsbefehls bringt den Betreibenden seinem Ziel noch nicht näher und greift demnach auch noch nicht in die Rechtsstellung des Schuldners ein (BSK SchKG-Bauer, Art. 56 N 28). Bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls handelt es sich nach feststehender Rechtsprechung weder um eine Betreibungshandlung gemäss Art. 56 SchKG noch um einen anfechtbaren Akt im Sinne von Art. 17 SchKG, sondern lediglich um eine intern administrative Verrichtung. Sie rückt das Verfahren nicht in ein weiteres Stadium vor und kann daher zu jeder Zeit erfolgen.