Seite 3 — 15 vom 15. Juli bis zum 31. Juli Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Betreibungshandlungen sind nur solche Handlungen der Vollstreckungsbehörden, welche auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das darauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen, und welche in die Rechtsstellung des Schuldners eingreifen (BSK SchKG-Bauer, Art. 56 N 25).