2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab die abermalige Nichtigkeit des (dritten) Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 20100113, gestützt auf die aktenmässig belegte und unbestrittene Tatsache, dass der Zahlungsbefehl am 15. Juli 2010 ausgestellt worden ist. Er beruft sich dabei auf Art. 56 SchKG, wonach während den Sommerbetreibungsferien vom 15. Juli bis 31. Juli keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Die Ausstellung des Zahlungsbefehls sei somit während den Betreibungsferien erfolgt, was nicht zulässig und daher mit Nichtigkeitsfolge für den Zahlungsbefehl verbunden sei.