2. In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2010 beschränkte sich das Betreibungsamt Klosters auf den Hinweis, entgegen der Auffassung des Schuldners dürfe ein Zahlungsbefehl in den Betreibungsferien ausgestellt werden. Eine Zustellung des Zahlungsbefehls in den Betreibungsferien sei nicht erfolgt und auch nicht beanstandet worden. 3. In ihrer Beschwerdeantwort vom 01. September 2010 schloss die Beschwerdegegnerin G. Ltd. auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 4. Soweit sachdienlich ist auf die Begründungen der Anträge und die Betreibungsakten nachfolgend einzugehen.