{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-70_2011-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_70", "Checksum": "e4f40b825a22bdcc7e518ab456a9ab1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.02.2011 KSK 2010 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:39", "Checksum": "ae7855e6e4534e1235a28d384a2e9352", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70\nRegeste:\nZahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 11 — 15\nEinwendungsverzicht des Schuldners als auch freies Wahlrecht der Beschwerdegegnerin gehen leicht erkennbar aus Abschnitt 8 des Facility Agreements (Security) hervor. Dort ist festgehalten, dass für das Darlehen eine fortdauernde Sicherheit (continuing security) bestellt wird (act. 01.3, Ziffer 8.1). Diese – in Form der\nbeiden shares an der Z. Ltd. eingeräumte Sicherheit (act. 01.3, Ziffer 1.1.16; act.\n04.1.6, Ziff. 1.1.8) – soll trotz der Insolvenz des Kreditnehmers, oder einer Kontosaldierung oder irgendwelcher anderer Gründe bestehen bleiben. Sie besteht zusätzlich zu (in addition to), verschmilzt nicht mit und präjudiziert oder berührt nicht\nirgendwelche anderweitigen Sicherheiten, Rechte oder Mittel (any other security\nor any other right or remedy), welche die Kreditgeberin jetzt oder später hat oder\nihr zur Verfügung stehen (act. 01.3, Ziffer 8.2). Wenn es ins freie Belieben der\nKreditgeberin gestellt ist, über die spezifische Wertpapiersicherheit der 2 Aktien\nhinaus, nach freier Wahl alle erdenklichen Sicherheiten, Rechte und Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, die ihr die Rechtsordnung zur Verfügung stellt, ist nach\ndem Vertrauensprinzip auszulegen, dass der Kreditnehmer damit zwangsläufig auf\neine allenfalls nach englischem Recht bestehende analoge Einwendung des beneficium excussionis realis verzichtet hat.\n\n4.6.a. Die zutreffende Betreibungsart für pfandversicherte Forderungen ist\nnach Art. 41 Abs. 1 SchKG, mit Vorbehalt der in Abs. 2 daselbst vorgesehenen\nbesondern Fälle, die Betreibung auf Pfandverwertung. Diese Vorschrift findet jedoch, jedenfalls direkt, keine Anwendung, wenn privater Verkauf des Pfandes\ndurch den Gläubiger vereinbart ist, sei es unter Ausschluss der Pfandbetreibung\noder wenigstens nach Wahl des Gläubigers. In beiden Fällen würde es gegen die\n(zulässige) privatrechtliche Vereinbarung verstossen, den Gläubiger auf den Weg\nder Pfandbetreibung zu verweisen. Dem Schuldner kann nicht die Beschwerde\ngegen die ordentliche Betreibung zugestanden werden, wenn dem Gläubiger ein\nRecht auf privaten Verkauf des Pfandes eingeräumt ist. Solchenfalls hängt die\nFrage nach einem Anspruch auf Vorausliquidation des Pfandes in erster Linie vom\nInhalt und von der Tragweite der Vereinbarung ab, die in mannigfachen Spielarten, mit einschränkenden und erweiternden Klauseln vorkommen kann und in ihrer\nAnwendung vom Grundsatz des Art. 2 ZGB beherrscht ist. Diesfalls ist angezeigt,\ndie Entscheidung beim Bestehen einer solchen Vereinbarung dem Richter vorzubehalten. Dieser mag, falls sich ein Parteiwille in der in Frage stehenden Hinsicht\nnicht ermitteln lässt, prüfen, ob ein Anspruch auf Vorausliquidation des Pfandes\ndem \"mutmasslichen\" Parteiwillen oder Treu und Glauben entspricht, wie allenfalls\nbei zweifellos genügender Pfanddeckung. Der Richter ist frei, die dem einzelnen\nFall entsprechende Lösung zu treffen, sei es (Bestand und Fälligkeit der Schuld\n\nSeite 12 — 15\nvorausgesetzt) unbedingte Freigabe der ordentlichen Betreibung, ohne Rücksicht\nauf das nicht liquidierte Pfand, oder nur provisorische Freigabe, so dass Verwertung gepfändeter Gegenstände sowie Konkursandrohung nur für einen allfälligen\nPfandausfall verlangt werden kann, oder endlich gänzliche Hemmung der Betreibung bis nach durchgeführter Pfandliquidation. Der Beschwerdeführer hat richtigerweise neben Beschwerde auch Rechtsvorschlag erhoben. Es bleibt ihm unbenommen, in einem gerichtlichen Verfahren die entsprechenden Einwendungen\ngegen die ordentliche Betreibung geltend zu machen (BGE 77 III 13).\n\nb. Im Aufsichtsverfahren ist nach der Rechtsprechung der Umstand, dass dem\nGläubiger ein Selbsthilfeverkaufsrecht eingeräumt worden ist, für sich allein ausreichend, um die Einwendung des schweizerischen beneficium excussionis realis\nzu Fall zu bringen. Ob die Gläubigerin ein solches Recht hat, ist anhand des Sicherungsvertrages zwischen den Parteien auszulegen (BSK SchKG-Acocella, Art.\n41 N 22, 25). Gemäss der \"Equitable Charge\" hat die Gläubigerin vertraglich die\nBefugnis, die Aktien zu verkaufen (act. 04.1.6, Ziff. 8.1, Power of Sale: At any time\nafter the security constituted by this Charge has become enforceable G. may\nwithout further notice to the Chargor exercise the power to sell or otherwise dispose of the whole or any part of the Charged Property, in such manner and on\nsuch terms and for such consideration (whether payable immediately or by instalments) as G. shall in its absolute discretion think fit and without liability for loss\nwhatsoever, and may (without prejudice to any right which it may have under any\nother provision of this Charge) treat such part of the Charged Property as consists\nof money as if it were the proceeds of such a sale or other disposal). Angesichts\ndieses Wortlauts und in Verbindung mit Ziff. 8.2 des Kreditvertrages ist unzweifelhaft, dass damit das Vorgehen zur Befriedigung ihrer Ansprüche ins völlige Belieben der Kreditgeberin gestellt werden wollte. Sie hat die uneingeschränkte Wahl,\nob sie die Sicherheit in Anspruch nehmen, die Bezahlung der Forderung verlangen oder das Recht zum Selbsthilfeverkauf ausüben möchte. Auch mit der verbindlichen privatrechtlichen Vereinbarung zum Selbsthilfeverkauf wäre augenscheinlich nicht zu vereinbaren, wenn der Schuldner die Gläubigerin zwingen\nkönnte, zuerst auf dem Vollstreckungsweg die Wertpapiersicherheit verwerten zu\nlassen.\n\n"}