{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-70_2011-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_70", "Checksum": "e4f40b825a22bdcc7e518ab456a9ab1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.02.2011 KSK 2010 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:39", "Checksum": "ae7855e6e4534e1235a28d384a2e9352", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70\nRegeste:\nZahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nEine erfolgreiche Berufung auf das beneficium excussionis realis ist nämlich nur\nmöglich, wenn das Pfand in der Schweiz oder in einem Staat liegt, der das Institut\nebenfalls kennt (PKG 1968 Nr. 44 unter Hinweis auf BGE 65 III 92 E. 2). Das\nPfand oder die Sicherheit ist zum einen im Vereinigten Königreich, respektive auf\nden Kanalinseln gelegen. Die Parteien haben zum anderen sowohl im Kreditvertrag als auch im Sicherungsvertrag eine Rechtswahl zu Gunsten englischen\nRechts getroffen (act. 03.1, Ziff. 15.1; act. 04.1.6, Ziff. 17.1). Geht man davon aus,\ndass der Vertrag vom englischen Recht beherrscht ist und nähme man entgegen\ndem vorstehend Ausgeführten an, dass die equitable charge, einem schweizerischen Fahrnispfand gleichgestellt, es dem Pfandnehmer erlaubt, einen gerichtlichen Befehl oder eine Vollstreckungsmassnahme zu erwirken, die darin gipfelt,\ndass das Pfand versilbert wird und sich der Gläubiger für seine damit gesicherte\nForderung aus dessen Erlös befriedigen kann, müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass das englische Recht ein dem beneficium excussionis realis vergleichbares Rechtsinstitut kennt. Bei Art. 41 Abs. 1 bis handelt es sich um eine materiellrechtliche Bestimmung im öffentlich-rechtlichen Kleid; Bestand und Umfang des\nPfandrechts richten sich nach dem materiellen Recht (BSK SchKG-Acocella, Art.\n41 N 1; BGE 68 III 133). Nach der Rechtsprechung – zumindest bei Lageort des\nFaustpfandes im Ausland, was hier zutrifft (sei es nun der Segel-Schoner selbst\noder irgendwelche Wertpapiere, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum daran verkörpern) – bestimmt das auf das Pfand anwendbare Sachstatut, ob dem\nSchuldner die entsprechende Einwendung zusteht (Art. 99 ff. IPRG; Stähelin,\na.a.O., S. 274 und Hinweise in Fn 189; Walder, SchKG-Kommentar N 1 zu 41;\nKUKO SchKG-Jent-Sørensen, Art. 41 N 11). Der Beschwerdeführer hat nicht ver-\n\nSeite 10 — 15\nsucht darzulegen, dass ihm nach dem englischen Sachstatut eine Art. 891 ZGB,\nArt. 41 Abs. 1 bis analoge Einwendung zusteht und es ergibt sich auch nicht aus\nden Akten. Er beruft sich ausschliesslich auf Art. 41 Abs. 1 bis SchKG. Auf die\nErörterung der gläubigerseits eingelegten Rechtsauskunft von Y. (gleiche Beratungsfirma, welche die disputierten Verträge erstellt hat), das englische Recht\nkenne nichts Derartiges, kann verzichtet werden, denn die Gläubigerin muss hier\nnicht den Negativbeweis antreten, sondern der Schuldner den Positivbeweis (BSK\nSchKG-Acocella, Art. 41 N 34).\n\n4.5. Selbst wenn es sich beim gewählten Sicherungsinstrument der equitable\ncharge um ein eigentliches Pfandrecht nach hiesigem Rechtsverständnis handeln\nwürde, das anwendbare englische Recht eine dem beneficium excussionis realis\nentsprechende Rechtsfigur kennen würde und der Beschwerdeführer klar nachgewiesen hätte, dass der Gläubiger Vermögensstücke des Schuldners als Pfand\nbeansprucht und ihn so an der freien Verfügung über diese Gegenstände hindert\n(BGE 104 III 8, E. 2, 93 III 15, 77 III 100, 54 III 243 f., 68 III 133 ff), könnte er sich\nnicht mit Erfolg auf das beneficium excussionis realis berufen, wenn die beiden\nAktien der Z. Ltd. bloss als subsidiäre Sicherheit bestellt worden sind, der Schuldner auf die Erhebung der Einwendung vertraglich verzichtet hat oder dem Gläubiger die freie Wahl hinsichtlich des Vollstreckungsweges zusteht (KUKO SchKG-\nJent-Sørensen, Art. 41 N 14).\n\na. Wenn der Gläubiger nachweist, dass ihm das Pfand bloss als subsidiäre\nSicherheit bestellt worden ist, scheitert die schuldnerische Einwendung der Vorausverwertung (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 23; BGE 77 III 13, 68 III 131). Ob\ngegenständlich eine bloss subsidiäre Sicherheitsbestellung vorliegt, kann offen\nbleiben, denn der Beschwerdegegnerin sind vertraglich weitestgehende Freiheiten\nin der Vorgehensweise bei der Realisierung ihrer Ansprüche eingeräumt worden.\n\nb. Die Einrede der Vorausverwertung ist einerseits dispositiver Natur (Urteil\nBundesgericht 7B.249/2003 E. 2.). Es steht dem Schuldner frei, auf diese Einwendung zum Voraus vertraglich zu verzichten (BGE 58 III 57, 77 III 13, 97 III 49 E. 1\nS. 51; 120 III 105 E. 1 S. 106; BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 17, 28 mit zahlreichen Hinweisen). Selbst wenn das Institut im angelsächsischen Recht bekannt\nwäre, hätte die vorliegende Betreibung auf Pfändung nach der Rechtsprechung\nzum anderen Bestand, wenn die Gläubigerin nachzuweisen vermag, dass der\nSchuldner ihr das Recht eingeräumt hat, nach ihrer Wahl die Pfandsicherheit oder\nsogleich die allgemeine Haftung seines Vermögens in Anspruch zu nehmen (BGE\n58 III 59, 68 III 133 ff., BGE 77 III 1; BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 24). Sowohl\n\n"}