{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-70_2011-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_70", "Checksum": "e4f40b825a22bdcc7e518ab456a9ab1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.02.2011 KSK 2010 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:39", "Checksum": "ae7855e6e4534e1235a28d384a2e9352", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70\nRegeste:\nZahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Seite 8 — 15\nterfirma, welche die beiden Vertragswerke erstellt hat, hätte eine unpräzise, dem\nInhalt nicht entsprechende Begrifflichkeit gewählt. Das dem schweizerischen regulären Faustpfandrecht in Konstruktion und Funktion entsprechende dingliche\nSicherungsmittel des Common law ist die so genannte pledge (auch pawn), die\nakzessorische Überlassung des Besitzes an einem Gegenstand zur Sicherung\neiner Forderung. Zur Bestellung dieses Rechts ist neben der Sicherungsabrede\nauch die tatsächliche Übergabe der Sache notwendig, wobei ein Besitzeskonstitut\ndahingehend erlaubt ist, dass der Verpfänder (pledgor) die Ware als \"agent\" des\nPfandgläubigers (pledgee) innehaben kann, wobei jedoch seine Abhängigkeit und\ndie Kontrolle durch den Gläubiger erkennbar bleiben muss. Des Weiteren ist möglich, die im Besitz eines Dritten befindlichen Sachen dadurch zu verpfänden, dass\ndem Sicherungsnehmer mittelbarer Besitz durch Anerkenntnis des unmittelbaren\nBesitzers (attornment) eingeräumt wird (Tobias Borufka, Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im deutschen und schweizerischen Recht – Rechtsvergleich und historische Hintergründe, Leipzig 2004, S. 51). Demgegenüber stellt\ndie zwischen den hiesigen Parteien vereinbarte Equitable Charge eine Sicherungsbelastung/Sicherungsbestellung ohne Sicherungsübereignung und ohne Einräumung des Besitzes dar, die überdies - wie eine mortgage, jedoch anders als\nein equitable lien - registrierungspflichtig sein soll (Matthias Ille, Die Sicherungsübereignung in Fällen mit Auslandsberührung, Leipzig 2000, http://www.unileipzig.de/bankinstitut/dokumente/2000-07-13-01.pdf, S. 8). Der Bestand eines\nFaustpfandverhältnisses hängt vom tatsächlichen Pfandbesitz ab (vgl. Art. 884\nZGB; Urteil Bundesgericht 5A_46/2008 vom 19.03.2008, E. 2). Die Equitable\nCharge nach Common law ist demgegenüber eine durchwegs besitzlose Form der\nSicherheit (non-possessory form of security; House of Lords, 30.10.1997, Morris\nand Others v. Rayners Enterprises Incorporated/Morris and Others v. Agrichemicals Limited and Others, E. 6: A charge is a security interest created without any\ntransfer of title or possession to the beneficiary), was sich beim gegenständlichen\nSachverhalt insofern bestätigt, als die beiden Aktien der Z. Ltd. nicht ursprünglich\n(Besitzübertragung/Verfügungsgeschäft als Voraussetzung des Zustandekommens des Vertrages) in den Besitz der Gläubigerin zu gehen hatten und offenbar\nauch nicht gegangen sind. Dass Ziff. 4.1 der Equitable Charge (deposit of all stock\nor share certificates with G.) nachgelebt worden ist oder sich die beiden Aktien bei\neiner anderen Firma G., Isle of Man, befinden, wie gläubigerseits behauptet wird,\nlässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass die Treuhänderinnen PC. und SC. Ltd. die Aktien nicht mehr für den\nPfandgeber, sondern für den Gläubiger besitzen; bei den Akten liegen lediglich\nBlankozessionen (act. 04.1.7), aus denen die derzeitige tatsächliche Verfügungs-\n\nSeite 9 — 15\nmacht nicht abzuleiten ist. Die Gläubigerin kann den Zugriff darauf wohl gegebenenfalls nachträglich durchsetzen, jedoch ist dieses Sicherungsinstrument kein\nFaustpfandrecht nach schweizerischer Lesart. Hat die Beschwerdegegnerin kein\nveritables Pfandrecht, kann sich der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund\nnicht auf das beneficium excussionis realis berufen.\n\n4.4. Geht man davon aus, dass die Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 bis SchKG\nprivatrechtlicher, nicht zwingender Natur ist und die Bestimmung im vollen Umfang\nnur für diejenigen Pfänder Geltung beanspruchen kann, die dem Geltungsbereich\ndes schweizerischen Rechts unterstehen, dagegen hinsichtlich derjenigen Pfänder\nnicht zur Anwendung kommen kann, deren Wirkungen das ausländische Recht\nregelt (BGE 36 I 339; BGE 68 III 134), könnte sich weisen, dass nach dem anwendbaren englischen Recht, die Wirkung der vorliegend bestellten Sicherheit\nsich dennoch als \"Pfand\" qualifizieren liesse.\n\n"}