{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-70_2011-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_70", "Checksum": "e4f40b825a22bdcc7e518ab456a9ab1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.02.2011 KSK 2010 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:39", "Checksum": "ae7855e6e4534e1235a28d384a2e9352", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70\nRegeste:\nZahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\na. Das beneficium excussionis realis ist zwar in Art. 41 Abs. 1 bis SchKG geregelt und erscheint formell als zwangsvollstreckungsrechtliches Phänomen, ist im\nGrunde aber eine aus Art. 891 ZGB hervorgehende privatrechtliche Bestimmung\nin öffentlich-rechtlichem Kleid; sie ist eine Einwendung des materiellen Rechts und\nnicht des Verfahrensrechts (BSK SchKG-Acocella, Art. 41 N 1 und 17). Die materielle Berechtigung des Instituts gründet auf dem Zweck der Pfandbestellung und\nauf Zumutbarkeitsüberlegungen. Sie wird durch die Erwägung gerechtfertigt, dass\nder Schuldner die verpfändeten Vermögensgegenstände nicht frei verwerten kann,\num sich die Mittel zur Zahlung seiner Schuld zu verschaffen, und folglich bei\nDurchführung der ordentlichen Betreibung unter Umständen die Pfändung und\nVerwertung anderer Gegenstände oder gar den Konkurs über sich ergehen lassen\nmüsste, selbst wenn die Schuld mit Hilfe des Pfandes hätte gedeckt werden können. Hiezu kommt, dass der Gläubiger das Pfand gerade zu dem Zwecke erhalten\nhat, dass er sich beim Verzuge des Schuldners daraus bezahlt machen kann.\nDeshalb darf ihm im Regelfalle zugemutet werden, sich zunächst an das Pfand zu\nhalten (BGE 77 III 100). Es ist im schuldnerischen Interesse legitim, die Vorausverwertung eines bestellten Pfandes zu verlangen, andernfalls er an der Verfügung über sein Vermögen für die gleiche Forderung doppelt gehindert wäre (1.\nBlockade der Pfandsache, 2. Pfändung weiteren Substrats); aus der Optik des\nGegenparts entspricht es nicht ohne weiteres einem legitimen Bedürfnis zuerst die\nallgemeine Vermögenshaftung in Anspruch zu nehmen und parallel während dieses Verfahrens das Pfand als weitere Deckung in Reserve zu behalten (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I,\nZürich 1984, § 34 Rz 7).\n\nb. Sowohl die Falschanwendung von Art. 38 Abs. 3 SchKG als auch die Einwendung der Vorausverwertung eines Pfandes ist mit Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen (BGE 122 III 295 E. 1; 120 II 106; KUKO SchKG-Jent-Sørensen,\nArt. 41 N 12). Der Betriebene, der auf dem Beschwerdeweg unter Berufung darauf\ndie Aufhebung der gegen ihn eingeleiteten gewöhnlichen Betreibung verlangt, hat\nin liquider Weise darzutun, dass die in Betreibung gesetzte Forderung durch ein\nPfand im Sinne von Art. 37 SchKG gesichert ist. Die Einwendung steht dem\nSchuldner auch dann zu, wenn er das Bestehen eines Pfandrechts zwar bestreitet, aber klar nachweist, dass der Gläubiger ihm gehörige Vermögensstücke als\nPfand beansprucht und ihn so an der freien Verfügung über diese Gegenstände\n\nSeite 7 — 15\nhindert (BGE 129 III 362 E. 1, 104 III 8, E. 2, 93 III 15, 77 III 100, 68 III 133 ff., 54\nIII 243 f.).\n\n4.3. Unter Berufung auf Ziff. 1.1.10 des Amended and Restated Facility Agreement vom 27. Dezember 2006 (\"Equitable Charge\" means the Equitable Charge\ngranted by the Borrower to the Lender dated 31 December 2004, as amended an\nrestated or novated from time to time) übersetzt der Beschwerdeführer \"Equitable\nCharge\" mit \"Pfandrecht\". Dass vorliegend ein Pfandrecht vereinbart worden sei,\nergäbe sich sodann auch aus dem (übersetzten) Term Sheet (act. 01.6; meaning\nof terms and proposed amendments), da in dessen Einleitung explizit festgehalten\nsei, dass zwischen der G. und B., ein Kredit- und ein Pfandvertrag abgeschlossen\nworden sei. Diese beiden Verträge seien in der gleichen Urkunde, dem vorerwähnten Amended and Restated Facility Agreement vom 27. Dezember 2006\nfestgehalten. Abgesehen davon, dass das Facility Agreement und die Equitable\nCharge, beide vom 27.12.2006, in 2 getrennten Dokumenten vorliegen (act. 01.3,\nact. 04.1.6), vermögen die unter Berufung auf den deutschen Übersetzungstext\ngezogenen Schlüsse des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen.\n\nVerträge sind nach ihrem Inhalt auszulegen; bei der Übersetzung und Übertragung von Rechtsbegriffen/Rechtsinstituten des einen Rechtskreises in die Sprache eines anderen ist Vorsicht am Platz. Im Licht des schweizerischen materiellen\nRechts zum Pfand und zum formellen Verfahrensrecht würde die Berufung des\nBeschwerdeführers auf das beneficium excussionis realis schon daran scheitern,\ndass die Gegenseite kein veritables Pfandrecht im Sinne von Art. 37/41 SchKG,\nArt. 884 ff. ZGB hat, respektive kein dingliches Sicherungsmittel, das diesem weitgehend entspricht. Die Einrede der Vorausvollstreckung setzt voraus, dass sich\nder Schuldner auf ein Pfandrecht im eigentlichen Sinn und nicht bloss auf eine\nSicherungszession oder eine Zession zahlungshalber beruft (BGE 106 III 6; BSK\nSchKG-Nordmann, Art. 37 N 4). Gegenstand der Sicherheit sind hier Aktien/Wertpapiere, die als Fahrnis zu qualifizieren sind; in Frage kommt also nur ein Fahrnispfandrecht. Fahrnis kann, wo das Gesetz keine Ausnahme macht, nur dadurch\nverpfändet werden, dass dem Pfandgläubiger der Besitz an der Pfandsache übertragen wird; das Pfandrecht ist nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält (Art. 884 ZGB). Das Besitzkonstitut als\nÜbergabesurrogat (Art. 924 Abs. 1 ZGB), ist auf das Fahrnispfand nicht anwendbar. Das Publizitätsprinzip erfordert, dass bei der Pfandrechtsbegründung der\nVerpfänder den unmittelbaren Besitz an der Sache verliert. Im Titel und Text des\nVertrages ist durchwegs von \"Equitable Charge\", \"Securities\" und \"Charged Property\" die Rede. Es ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, die englische Rechtsbera-\n\n"}