{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-70_2011-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_70", "Checksum": "e4f40b825a22bdcc7e518ab456a9ab1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.02.2011 KSK 2010 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:39", "Checksum": "ae7855e6e4534e1235a28d384a2e9352", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70\nRegeste:\nZahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\nArt. 30a SchKG, welcher eine Anknüpfungskaskade Völkerrecht, IPRG, SchKG\nvorsieht, ergibt in Bezug auf vorgehendes Recht für den Betreibungsort sodann\nein leeres Ergebnis, das heisst sowohl das LugÜ als auch das IPRG sind nicht\nanwendbar auf die Frage des Betreibungsorts (BGE 124 III 507 E. 3; BSK SchKG-\nSchmid, Art. 46 N 27).\n\nb. Der schuldnerische Wohnsitz in Klosters, wo gegen ihn in den letzten Jahren eine erkleckliche Anzahl von Betreibungen angehoben und vorangetrieben\nworden ist (act. 04.1.5), steht fest. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seinen\nschweizerischen Wohnsitz und in rechtlicher Hinsicht auch nicht, dass grundsätzlich dort gegen ihn eine Betreibung angehoben werden kann, womit er auch nicht\ndie Geltung von Art. 46 Abs. 1 SchKG in Abrede stellt. Er macht vielmehr geltend,\ndie Parteien hätten einen Art. 46 Abs. 1 SchKG derogierenden Betreibungsort/\nBetreibungsstand (England) vereinbart (Each of the parties irrevocably agrees and\nsubmits to the non-exclusive jurisdiction of the Courts of England to hear and determine any suit, action or proceeding which may arise out of or in connection with\nthis deed). Es gibt indessen keine prorogatio fori wie im Zivilprozessrecht. Die\nschweizerische gesetzliche Ordnung über den Betreibungsort hat doppelte Garantiefunktion (für den Gläubiger und den Schuldner) und die gewünschte Einheit der\n\nSeite 5 — 15\nBetreibung beschlägt insofern öffentliche Interessen, als für alle Gläubiger gerechte und gleiche Behandlung erreicht werden will. Die Ordnung ist daher grundsätzlich zwingend, abschliessend, von Amtes wegen zu beachten, unverwirkbar, einlassungsfeindlich und – abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall von Art. 50\nAbs. 2 SchKG (BGE 68 III 333) – auch prorogationsfeindlich (BSK SchKG-Schmid,\nArt. 46 N 7 f.; Amonn/Walther, Grundsriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A. Bern 2003, § 10 N 1 f.). Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz können – anders als im Erkenntnisverfahren und Schuldner mit Wohnsitz im Ausland\n(Art. 50 Abs. 2 SchKG) – keine Betreibungsstandsvereinbarung treffen (Stähelin,\nAJP, 1995 S. 273, mit Hinweisen in Fn 176). Angesichts der Prorogationsfeindlichkeit des Betreibungsorts von Art. 46 SchKG geht der Hinweis des Schuldners\nauf die Gerichtsstandsklausel von Ziff. 15.2 des Kreditvertrages von vorneherein\nfehl. Ob die Klausel nur Erkenntnisverfahren im Auge hat (der Zahlungsbefehl ist\nkein solches) kann offen bleiben, da sie ausserdem als Betreibungsstandsvereinbarung nach der Praxis des Bundesgerichts mangels Eindeutigkeit durchfallen\nwürde (vgl. Stähelin, a.a.O., mit Hinweisen in Fn 177, 179). Schliesslich ist festzustellen, dass es sich ausdrücklich um eine nicht ausschliessliche Gerichtsstandswahl zugunsten der englischen Gerichte handelt (non-exclusive jurisdiction), womit\ndie gesetzliche Vermutung von Art. 5 Abs. 1 letzter Satz IPRG beseitigt würde.\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Gläubigerin habe nicht das\nRecht, gegen ihn auf dem Weg der ordentlichen Betreibung auf Pfändung vorzugehen. Da ihm durch das Amended and Restated Facility Agreement jegliche Verfügung über die gepfändeten Wertpapiere verboten sei, die Gläubigerin hingegen\njederzeitige und umfassende Verfügungsbefugnis über die verpfändeten Wertpapiere habe, könne er verlangen, dass sie vorerst das bestehende \"Pfand\" an den\nAktien in Anspruch nehme. Er habe somit Anspruch darauf, dass die Betreibung\nauf dem Wege der Pfandverwertung fortgesetzt werde.\n\n4.1. Die Schuldbetreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehles und\nwird entweder auf dem Wege der Pfändung oder der Pfandverwertung oder des\nKonkurses fortgesetzt, wobei der Betreibungsbeamte bestimmt, welche Betreibungsart anwendbar ist (Art. 38 Abs. 2 und 3 SchKG). Der angefochtene Zahlungsbefehl bestimmt die Betreibungsart mit \"OB\", also die ordentliche Betreibung\nauf Pfändung (act. 01.1).\n\n4.2. Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder\nKonkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17 SchKG) ver-\n\nSeite 6 — 15\nlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme (Art. 41 Abs. 1bis\nSchKG; beneficium excussionis realis).\n\n"}