{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-70_2011-02-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_70_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606d79fd5defcd8b3711b03e72964c2a0b61441c0bc8d7156c376751627f251ceedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_70", "Checksum": "e4f40b825a22bdcc7e518ab456a9ab1d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 70"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 04.02.2011 KSK 2010 70"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:39", "Checksum": "ae7855e6e4534e1235a28d384a2e9352", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 04.02.2011 KSK 2010 70\nRegeste:\nZahlungsbefehl (Ausstellung/Betreibungsferien; örtliche Zuständigkeit; beneficium excussionis realis) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n1. Der Zahlungsbefehl als Urkunde (Art. 69 SchKG) und seine Zustellung (Art.\n71 f. SchKG) sind anfechtbare vollstreckungsbehördliche Akte im Sinne von Art.\n17 SchKG. Die schriftliche Beschwerde vom 19. August 2010 gegen den am 10.\nAugust 2010 empfangenen Zahlungsbefehl ist fristgemäss (Art. 17 Abs. 2 SchKG)\nund, da einen Antrag und eine Begründung enthaltend (Art. 14a GVVSchKG in\nVerbindung mit Art. 28 ff. VRG), formgerecht. Darauf ist einzutreten.\n\n2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab die abermalige Nichtigkeit des (dritten)\nZahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 20100113, gestützt auf die aktenmässig\nbelegte und unbestrittene Tatsache, dass der Zahlungsbefehl am 15. Juli 2010\nausgestellt worden ist. Er beruft sich dabei auf Art. 56 SchKG, wonach während\nden Sommerbetreibungsferien vom 15. Juli bis 31. Juli keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Die Ausstellung des Zahlungsbefehls sei somit\nwährend den Betreibungsferien erfolgt, was nicht zulässig und daher mit Nichtigkeitsfolge für den Zahlungsbefehl verbunden sei.\n\n2.2. Die Meinung, in den Betreibungsferien dürfe kein Zahlungsbefehl ausgestellt werden, ist irrig. Art. 56 Ziff. 2 SchKG untersagt lediglich, dass in der Zeit\n\nSeite 3 — 15\nvom 15. Juli bis zum 31. Juli Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Betreibungshandlungen sind nur solche Handlungen der Vollstreckungsbehörden,\nwelche auf die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gerichtet sind, das\ndarauf abzielt, den Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung aus dem\nVermögen des Schuldners zu befriedigen, und welche in die Rechtsstellung des\nSchuldners eingreifen (BSK SchKG-Bauer, Art. 56 N 25). Die blosse Ausstellung\ndes Zahlungsbefehls bringt den Betreibenden seinem Ziel noch nicht näher und\ngreift demnach auch noch nicht in die Rechtsstellung des Schuldners ein (BSK\nSchKG-Bauer, Art. 56 N 28). Bei der Ausstellung des Zahlungsbefehls handelt es\nsich nach feststehender Rechtsprechung weder um eine Betreibungshandlung\ngemäss Art. 56 SchKG noch um einen anfechtbaren Akt im Sinne von Art. 17\nSchKG, sondern lediglich um eine intern administrative Verrichtung. Sie rückt das\nVerfahren nicht in ein weiteres Stadium vor und kann daher zu jeder Zeit erfolgen.\nDie Zustellung eines während den Betreibungsferien ausgestellten Zahlungsbefehls nach Ablauf der Betreibungsferien verstösst nicht gegen Art. 56 SchKG\n(BGE 121 III 284; 120 III 9 S. 11). Eine anfechtbare Betreibungshandlung ist erst\ndie Zustellung des Zahlungsbefehls. Angesichts der klaren Aktenlage macht der\nBeschwerdeführer jedoch zu recht nicht geltend, die Zustellung sei in der geschlossenen Zeit vom 15. Juli – 31. Juli 2010 erfolgt. Da die Ausstellung des Zahlungsbefehls keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG darstellt und\ndie Zustellung desselben erst zehn Tage nach den Betreibungsferien erfolgte, ist\nder vorliegende Zahlungsbefehl weder nichtig noch anfechtbar. Abgesehen von\nder Frage der Betreibungsart (vgl. dazu nachstehende Erwägung 4) erhebt der\nBeschwerdeführer keine formellen Einwendungen gegen den Inhalt der Zahlungsbefehlsurkunde.\n\n3.1. Der Beschwerdeführer erhebt sodann vorsorglich die Einrede der fehlenden\nörtlichen (internationalen) Zuständigkeit. Er ist der Ansicht, dass die Gläubigerin\nihn nicht in der Schweiz belangen kann. Laut Zahlungsbefehl stütze die Gläubigerin ihre Forderung auf den Kreditvertrag vom 27. Dezember 2006 (Amended and\nRestated Facility Agreement), welcher auch den Pfandvertrag enthalte (Amended\nand Restated Equitable Charge). Gemäss Ziff. 15 des Amended and Restated\nFacility Agreement hätten die Parteien für diese Verträge die Anwendung des englischen Rechts gewählt (The construction, validity and performance of this deed\nshall be governed and construed by the laws of England) und die englischen Gerichte für zuständig erklärt, insbesondere für alle Klagen oder Verfahren, die sich\naus dieser Vereinbarung ergeben könnten. Ein Verfahren in der Schweiz (Klage,\n\nSeite 4 — 15\nBetreibungsverfahren etc.) stehe daher nicht zur Verfügung und ein vollstreckbarer ausländischer oder schweizerischer Entscheid liege nicht vor.\n\n3.2.a. Die Einwendungen und Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin dazu in ihrer Beschwerdeantwort (act. 04, N 12-16) sind weitgehend zutreffend.\nAllerdings ist der Hinweis auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.11) aus zwei Gründen hilflos.\nDie Gläubigerin fällt bereits wegen ihres Sitzes auf den britischen Jungferninseln\nnicht in den räumlichen Anwendungsbereich das LugÜ (EG/EFTA-Staaten), da\nBritish Virgin Islands zu den britischen Überseegebieten gehört, die wohl unter der\nSouveränität des Vereinigten Königreiches Grossbritannien und Nordirland stehen, aber nicht deren Teil sind. Mit Ausnahme Gibraltars sind die britischen Überseegebiete nicht Teil der EU und fallen somit nicht unter den räumlichen Anwendungsbereich von EuGVO/LugÜ, ebenso wenig die britischen Kanalinseln und die\nIsle of Man (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu\nEuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel, 8. A.\nHeidelberg 2005, Einl Rz 29; Dasser, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen,\nBern 2008, Art. 1 N 6).\n\n"}