5. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher der Beschwerdegegnerin zudem eine Umtriebsentschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Seite 7 — 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.