Seite 6 — 8 gerichtliche Entschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009) wurden vom Beschwerdeführer bereits bei der Erhebung des Rechtsvorschlags anerkannt (Schreiben von X. vom 23. Januar 2010, Vorinstanz act. 1.2). Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für diese Beträge ist vorliegend nicht umstritten.