1.3 bis 1.7 Akten Vorinstanz). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer daher, wenn er geltend macht, die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, wie hoch ihr erwirtschaftetes Einkommen war. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung für die ausstehenden Unterhaltszahlungen von Juni 2007 bis Dezember 2009 in Höhe von Fr. 17‘250.00 nebst 5% Zins seit dem 9. November 2009 gewährte. d) Die zusätzlich in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 1‘000.00 (ausseramtliche Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. März 2009) und Fr. 3‘989.80 (ausser-