Demnach beträgt der ausstehende Unterhaltsbetrag von Juni 2007 bis Dezember 2009 Fr. 17‘250.00 (wobei für die Monate November und Dezember 2009 der ganze Unterhalt bezahlt wurde). Weiter hat die Beschwerdegegnerin anhand von Lohnausweisen detailliert nachgewiesen, dass ihr Eigeneinkommen in den massgebenden Abrechnungsperioden (Juni 2007 bis Mai 2008 sowie Juni 2008 bis Mai 2009) jeweils unter Fr. 6‘000.00 lag, weshalb sich die Unterhaltspflicht des Vaters nicht reduziert (vgl. Lohnausweise für die Jahre 2007 bis 2009, act. 1.3 bis 1.7 Akten Vorinstanz).