c) Hinsichtlich der Höhe der ausstehenden Unterhaltszahlungen bestätigte der Beschwerdeführer in seinem Plädoyer die von der Beschwerdegegnerin gemachten Abrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 9. April 2010 act. 1.1 Akten Vorinstanz sowie Plädoyer vom 31. Mai 2010, act. 5 Akten Vorinstanz). Die Höhe der von der Gesuchstellerin geltend gemachten, ausstehenden Zahlungen für das Jahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demnach beträgt der ausstehende Unterhaltsbetrag von Juni 2007 bis Dezember 2009 Fr. 17‘250.00 (wobei für die Monate November und Dezember 2009 der ganze Unterhalt bezahlt wurde).