b) Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Der Beschwerdegegnerin wurde ein monatlicher Unterhaltsanspruch von Fr. 1‘750.00 ab dem 1. Juni 2007 zugesprochen. Die Dauer der Unterhaltspflicht wurde bis zum Abschluss des Medizinstudiums, voraussichtlich im Sommer 2011, festgelegt. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erachtete es somit als ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ab Juni 2007 bis zum Urteilszeitpunkt am 2. Juli 2009 an der medizinischen Fakultät der Universität Basel im-