Seite 3 — 8 Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 einen Unterhaltsanspruch mit der Absolvierung eines Studiums verbinde. G. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2010 beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die erwähnten Immatrikulationsbestätigungen, Studiennachweise und weitere Dokumente wie Gesamtabrechnungen der Unterhaltsbeiträge, Lohnnachweise, weitere Studieninformationen etc. rechtzeitig vorgelegt zu haben.