F. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 23. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheides und hielt an seinen Anträgen im Plädoyer zur Rechtsöffnungsverhandlung fest. Zur Begründung führte er aus, die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, dass sie studiere. Sie sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihr Rechtsanspruch erlösche. Durch den Entscheid werde seine Rolle als reiner „Zahlvater“ zementiert, obwohl das Urteil des Bezirksgerichtes