Zudem habe die Gesuchstellerin damals eine Immatrikulationsbestätigung 2007/2008 zu den Akten gelegt. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos erachte es als ausgewiesen, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Studentin war und über kein anrechenbares Einkommen verfügte.