Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, für die darin festgehaltenen monatlichen Unterhaltsbeiträge grundsätzlich einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in den Jahren 2007/2008 studiert habe, sei im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend Mündigenunterhalt nie zur Diskussion gestanden. Zudem habe die Gesuchstellerin damals eine Immatrikulationsbestätigung 2007/2008 zu den Akten gelegt.