{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-69_2010-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765844b194cdca6cdc19bc600eaadc854158cc376c54eb25c9f6d9727ff79dada8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765844b194cdca6cdc19bc600eaadc854158cc376c54eb25c9f6d9727ff79dada8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_69", "Checksum": "4c0ef6d0d9121620eebcd2240db00549"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.09.2010 KSK 2010 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.09.2010 KSK 2010 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:44", "Checksum": "e0f947363eaf99d85fae61ff57fa2a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.09.2010 KSK 2010 69\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nb) Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 grundsätzlich einen definitiven\nRechtsöffnungstitel darstellt. Der Beschwerdegegnerin wurde ein monatlicher Unterhaltsanspruch von Fr. 1‘750.00 ab dem 1. Juni 2007 zugesprochen. Die Dauer\nder Unterhaltspflicht wurde bis zum Abschluss des Medizinstudiums, voraussichtlich im Sommer 2011, festgelegt. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos erachtete es\nsomit als ausgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin ab Juni 2007 bis zum Urteilszeitpunkt am 2. Juli 2009 an der medizinischen Fakultät der Universität Basel im-\n\nSeite 5 — 8\nmatrikuliert war, ansonsten ihr nicht rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden wären. Das Bezirksgericht Prättigau/Davos hat dies\nauch in den Erwägungen des Urteils vom 2. Juli 2009 (S. 16 f.) so festgehalten und\nden Einwendungen des Beschwerdeführers entsprechend eine Absage erteilt. Im\nRahmen des Prozesses betreffend Mündigenunterhalt hat dies der Beschwerdeführer nicht mehr angefochten, weshalb vorliegend auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos abzustellen ist. Was die Zeit nach dem Urteilszeitpunkt betrifft, reichte die Gesuchstellerin die Immatrikulationsbestätigungen für das\nHerbstsemester 2009/2010 (1. August 2009 bis 31. Januar 2010) sowie für das\nFrühjahrsemester 2010 (1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010) zusammen mit ihrem\nRechtsöffnungsbegehren der Vorinstanz ein (act. 1.8 und 1.9 Akten Vorinstanz).\nDamit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeitspanne von Juni 2007\nbis Dezember 2009 Anspruch auf Unterhaltszahlungen hat und das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt.\n\nc) Hinsichtlich der Höhe der ausstehenden Unterhaltszahlungen bestätigte der\nBeschwerdeführer in seinem Plädoyer die von der Beschwerdegegnerin gemachten Abrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 (vgl. Rechtsöffnungsgesuch vom 9.\nApril 2010 act. 1.1 Akten Vorinstanz sowie Plädoyer vom 31. Mai 2010, act. 5 Akten Vorinstanz). Die Höhe der von der Gesuchstellerin geltend gemachten, ausstehenden Zahlungen für das Jahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Demnach beträgt der ausstehende Unterhaltsbetrag von Juni 2007 bis Dezember 2009 Fr. 17‘250.00 (wobei für die Monate November und Dezember 2009 der\nganze Unterhalt bezahlt wurde). Weiter hat die Beschwerdegegnerin anhand von\nLohnausweisen detailliert nachgewiesen, dass ihr Eigeneinkommen in den massgebenden Abrechnungsperioden (Juni 2007 bis Mai 2008 sowie Juni 2008 bis Mai\n2009) jeweils unter Fr. 6‘000.00 lag, weshalb sich die Unterhaltspflicht des Vaters\nnicht reduziert (vgl. Lohnausweise für die Jahre 2007 bis 2009, act. 1.3 bis 1.7 Akten\nVorinstanz). Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer daher, wenn er geltend macht, die Gesuchstellerin habe nicht nachgewiesen, wie hoch ihr erwirtschaftetes Einkommen war. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin zu Recht die definitive Rechtsöffnung für die ausstehenden Unterhaltszahlungen von Juni 2007 bis Dezember 2009 in Höhe von Fr.\n17‘250.00 nebst 5% Zins seit dem 9. November 2009 gewährte.\n\nd) Die zusätzlich in Betreibung gesetzten Beträge von Fr. 1‘000.00\n(ausseramtliche Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 24. März 2009) und Fr. 3‘989.80 (ausser-\n\nSeite 6 — 8\ngerichtliche Entschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom\n2. Juli 2009) wurden vom Beschwerdeführer bereits bei der Erhebung des Rechtsvorschlags anerkannt (Schreiben von X. vom 23. Januar 2010, Vorinstanz act. 1.2).\nDie Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für diese Beträge ist vorliegend nicht\numstritten.\n\n5. Das Kantonsgericht von Graubünden kommt somit zum Schluss, dass die\nBeschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, welcher der Beschwerdegegnerin zudem eine Umtriebsentschädigung von\nFr. 50.00 zu bezahlen hat (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG und\nArt. 62 Abs. 1 GebVSchKG).\n\nSeite 7 — 8\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 600.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 50.00 aussergerichtlich zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 8 — 8\n"}