{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-69_2010-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765844b194cdca6cdc19bc600eaadc854158cc376c54eb25c9f6d9727ff79dada8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765844b194cdca6cdc19bc600eaadc854158cc376c54eb25c9f6d9727ff79dada8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_69", "Checksum": "4c0ef6d0d9121620eebcd2240db00549"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.09.2010 KSK 2010 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.09.2010 KSK 2010 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:44", "Checksum": "e0f947363eaf99d85fae61ff57fa2a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.09.2010 KSK 2010 69\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nF. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 23. Juli 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen\nRechtsöffnungsentscheides und hielt an seinen Anträgen im Plädoyer zur Rechtsöffnungsverhandlung fest. Zur Begründung führte er aus, die Gesuchstellerin habe\nnicht nachgewiesen, dass sie studiere. Sie sei ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen, weshalb ihr Rechtsanspruch erlösche. Durch den Entscheid werde\nseine Rolle als reiner „Zahlvater“ zementiert, obwohl das Urteil des Bezirksgerichtes\n\nSeite 3 — 8\nPrättigau/Davos vom 2. Juli 2009 einen Unterhaltsanspruch mit der Absolvierung\neines Studiums verbinde.\n\nG. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2010 beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die erwähnten Immatrikulationsbestätigungen, Studiennachweise\nund weitere Dokumente wie Gesamtabrechnungen der Unterhaltsbeiträge, Lohnnachweise, weitere Studieninformationen etc. rechtzeitig vorgelegt zu haben.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungssachen\nkann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden\n(ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziffer 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum\nSchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer Begründung anzugeben ist,\nwelche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt\nwerden (vgl. Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf die\nfrist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2. Die Rechtsmittelinstanz überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung\nmit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene\nEntscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen\nverletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Gegenstand des\nRechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet dabei ausschliesslich die Frage, ob\nfür den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende\nWirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den\nordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter\nüber die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden Forderung\nnicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem\nordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. zum Ganzen Amonn/Walther, Grundriss des\n\nSeite 4 — 8\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 19 N 22; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Aufl.,\nZürich 1984, Bd. I, § 18 Rz. 22; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 1 zu Art. 80\nSchKG). Auch im Beschwerdeverfahren kann der Betriebene die definitive\nRechtsöffnung unter Berufung auf die in Art. 81 SchKG aufgezählten Einwendungen\nund Einreden abwenden. Daneben kann er zudem prozessuale Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens vorbringen (Staehelin, a.a.O., N 2 zu Art. 81 SchKG).\n\n3. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit ihrer Beschwerdeantwort\nverschiedene Beilagen ein, wovon sich die Bestätigungen der Schweizerischen\nPost sowie das Infoschreiben zu ihrem Studium nicht bei den Vorakten befanden\n(act. 05/1 und act. 05/2). Diese Unterlagen müssen unberücksichtigt bleiben, sind\ndoch gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO vor der\nBeschwerdeinstanz neue Beweismittel nicht zulässig, es sei denn, sie beträfen -\nwas vorliegend nicht der Fall ist - von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Die Beschwerdeinstanz hat von den nämlichen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen wie die Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Nay, Zivilprozessordnung\nund Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubünden, Chur 1986, N 6 zu Art.\n236 ZPO). Der angefochtene Entscheid kann daher nur aufgrund jener Urkunden\nüberprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegen haben\n(vgl. PKG 2000 Nr. 14).\n\n4.a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin für die Jahre 2007 und 2008 keine Studiumsbestätigungen vorgelegt habe, weshalb für diese Zeit kein Unterhalt geschuldet sei. Zudem sei nicht erstellt, wie hoch\ndas Einkommen der Gesuchstellerin im Jahre 2009 tatsächlich gewesen sei. Die\nGesuchstellerin habe keinen Nachweis über ihre Einkommenssituation erbracht und\nzudem habe sie nicht über das Wahlstudienjahr informiert.\n\n"}