{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-09-13", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-69_2010-09-13.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_69_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765844b194cdca6cdc19bc600eaadc854158cc376c54eb25c9f6d9727ff79dada8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765844b194cdca6cdc19bc600eaadc854158cc376c54eb25c9f6d9727ff79dada8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_69", "Checksum": "4c0ef6d0d9121620eebcd2240db00549"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.09.2010 KSK 2010 69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 13.09.2010 KSK 2010 69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:44", "Checksum": "e0f947363eaf99d85fae61ff57fa2a88", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 13.09.2010 KSK 2010 69\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 9. September 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 69\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Thoma\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 31. Mai 2010,\nmitgeteilt am 9. Juli 2010, in Sachen der Y., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Urteil vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August 2009, verpflichtete das\nBezirksgericht Prättigau/Davos X., seiner Tochter Y. rückwirkend ab dem 1. Juni\n2007 monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘750.00 (jährlich Fr.\n21‘000.00) zu bezahlen. Die Dauer der Unterhaltspflicht wurde bis zum voraussichtlichen Abschluss des Studiums im Sommer 2011 festgelegt. Y. wurde ein Eigeneinkommen von netto Fr. 6‘000.00 zugemutet, also monatlich Fr. 500.00. Sollte sie\nmehr als Fr. 6‘000.00 verdienen, würde sich gemäss Urteil die Unterhaltspflicht des\nVaters um jenen Betrag, der die Fr. 6‘000.00 übersteigt, reduzieren. Dieses Urteil\nerwuchs am 18. September 2009 in Rechtskraft.\n\nB. Mit Zahlungsbefehl Nr. _ des Betreibungsamtes A. vom 6. Januar 2010, zugestellt am 22. Januar 2010, wurde X. (Schuldner) von Y. (Gläubigerin) für folgende\nBeträge betrieben:\n- Fr. 17‘250.00 nebst Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010 für ausstehende\nUnterhaltszahlungen seit dem 1. August 2007\n- Fr. 1'470.00 Verzugszins für ausstehende Unterhaltszahlungen bis 31. Dezember 2009\n- Fr. 3‘989.80 nebst Zins von 5% seit dem 2. Juli 2009 für die aussergerichtliche Entschädigung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom\n2. Juli 2009\n- Fr. 1‘000.00 nebst Zins von Fr. 5% seit dem 24. April 2009 für die\nausseramtliche Entschädigung gemäss Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichtsauschusses Prättigau/Davos vom 24. März 2009\n- Fr. 135.00 Betreibungs- und Zustellkosten\n\nC. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner am 28. Januar 2010 Rechtsvorschlag. Daraufhin reichte die Gläubigerin am 9. April 2010 ein auf den 20. März\n2010 datiertes Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein.\n\nD. Die Rechtsöffnungsverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos fand am 31. Mai 2010 statt. Daran nahm lediglich der Gesuchsgegner\nteil, während die Gesuchstellerin der Verhandlung fernblieb. Der Gesuchsgegner\nbeantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Für die Jahre 2007 und\n2008 habe die Gesuchstellerin keinen Unterhaltsanspruch, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie studiert habe. Die von ihm geleisteten Zahlungen von Fr.\n\nSeite 2 — 8\n5’111.00 (2007) und Fr. 15‘400.00 (2008) seien als Akontozahlungen anzurechnen.\nWas den Unterhalt für das Jahr 2009 betreffe, seien die Angaben der Gesuchstellerin betreffend Erwerbseinkommen nicht vollständig und es lägen keine Informationen betreffend das Wahlstudienjahr vor.\n\nE. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos entschied in seinem Rechtsöffnungsentscheid vom 31. Mai 2010, mitgeteilt am 9. Juli 2010, was folgt:\n„1. Das Rechtsöffnungsgesuch von Y. vom 20. März 2010 wird teilweise gutgeheissen und in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes A. definitive\nRechtsöffnung für folgende Beträge erteilt:\n- Fr. 17'250.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. November 2009\n- Fr. 3'989.80 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010\n- Fr. 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 22. Januar 2010\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 450.00 gehen zu Lasten des X.. Sie werden bei Y. unter Regresserteilung auf X.\nerhoben und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3922-1 des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos zu überweisen.\n3. Ausseramtlich hat X. Y. für ihre Umtriebe mit Fr. 100.00 zu entschädigen.\n4. (Rechtsmittel)\n5. (Mitteilung).“\n\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das rechtskräftige Urteil\ndes Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 2. Juli 2009, mitgeteilt am 27. August\n2009, für die darin festgehaltenen monatlichen Unterhaltsbeiträge grundsätzlich einen gültigen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass sie in den Jahren\n2007/2008 studiert habe, sei im Rahmen des Hauptverfahrens betreffend Mündigenunterhalt nie zur Diskussion gestanden. Zudem habe die Gesuchstellerin damals eine Immatrikulationsbestätigung 2007/2008 zu den Akten gelegt. Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos erachte es als ausgewiesen, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2007, 2008 und 2009 Studentin war und über kein anrechenbares Einkommen verfügte.\n\n"}