 dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,  dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 3 — 4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Chur aufgehoben und das Betreibungsamt Chur angewiesen, die von der Y. AG gegen X. geführte Betreibung aufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.