 dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass es eine im Handelsregister eingetragene Firma Y. AG nicht gibt,  dass unter diesen Umständen die Partei- und Betreibungsfähigkeit der Gläubigerin fehlt, sodass die von ihr veranlassten Betreibungshandlungen von vornherein nichtig sind,  dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Chur somit aufzuheben und die von der Firma Y. AG gegen X. geführte Betreibung aufzuheben und diese im Betreibungsregister zu löschen ist,  dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG den Parteien für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können,