Seite 2 — 4  dass eine von einer Gläubigerin, der die juristische Persönlichkeit abgeht, erwirkte Betreibungshandlung nichtig ist (BGE 120 III 13 E.1b mit Hinweisen),  dass weder der Schuldner noch das Betreibungsamt Chur eine Eintragung einer Firma Y. AG im Handelsregister des Kantons Tessin gefunden haben,  dass die Y. AG der Aufforderung des Kantonsgericht, bis zum 10. August 2010 einen aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen, nicht nachgekommen ist, und sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat,