 dass die Firma Y. AG sich weder vernehmen liess noch einen Handelregisterauszug einreichte,  dass Betreibungsgläubiger grundsätzlich nur sein kann, wer über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt und damit parteifähig ist (Sabine Kofmel- Ehrenzeller in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N18 zu Art. 67 SchKG; BGE 120 III 11),  dass das Betreibungsamt die Partei- und die Betreibungsfähigkeit als Verfahrensvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten hat (Kofmel-Ehrenzeller, ebenda, mit Hinweisen),