 dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Recherchen des Beschwerdeführers ergeben hätten, dass die Gesellschaft „Y. AG“ nicht existent sei, sodass das Verfahren als nichtig aufzuheben sei,  dass das Betreibungsamt Chur sich am 09. August 2010 dahin äusserte, es habe die Betreibungsfähigkeit der Y. AG nicht überprüft, weil keine Anhaltspunkte bestanden hätten, dass es eine solche Firma nicht gebe,  dass die Firma Y. AG am 14. Juli 2010 zur Vernehmlassung eingeladen wurde und innert gleicher Frist bis zum 10. August 2010 angewiesen wurde, einen aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen,