{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-65_2010-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_65_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769066ae395caaa53cbdd9f436aed07e479d9b92a201cf636fd6c35b2b997689b1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769066ae395caaa53cbdd9f436aed07e479d9b92a201cf636fd6c35b2b997689b1edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_65", "Checksum": "f7d24dcc2ca76db971325019085ed016"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2010 KSK 2010 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:32:04", "Checksum": "d4f168525b37442079daf5fd03396ace", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2010 KSK 2010 65\nRegeste:\nZahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. August 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 65\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes Dr. iur. X., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Chur vom 09. Juli 2010, zugestellt am\n13. Juli 2010, in Sachen der Y . A G , Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,\ngegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Zahlungsbefehl,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 13. Juli 2010, in die\nVernehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 09. August 2010 samt\nmitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass das Betreibungsamt Chur am 09. Juli 2010 auf Begehren der „Y. AG“\ngegen X. einen Zahlungsbefehl über Fr. 100'000.00 zuzüglich Zinsen und\nKosten ausstellte (Betreibung Nr. _),\n\n dass X. gegen den am 13. Juli 2010 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags\nRechtsvorschlag erhob,\n\n dass X. am gleichen Tag zudem Beschwerde an das Kantonsgericht von\nGraubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\neinreichte mit dem Begehren, das Verfahren in der Betreibung Nr. _ des\nBetreibungsamtes Chur sei samt Zahlungsbefehl aufzuheben und die\nBetreibung sei im Register zu löschen,\n\n dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Recherchen\ndes Beschwerdeführers ergeben hätten, dass die Gesellschaft „Y. AG“ nicht\nexistent sei, sodass das Verfahren als nichtig aufzuheben sei,\n\n dass das Betreibungsamt Chur sich am 09. August 2010 dahin äusserte, es\nhabe die Betreibungsfähigkeit der Y. AG nicht überprüft, weil keine\nAnhaltspunkte bestanden hätten, dass es eine solche Firma nicht gebe,\n\n dass die Firma Y. AG am 14. Juli 2010 zur Vernehmlassung eingeladen wurde\nund innert gleicher Frist bis zum 10. August 2010 angewiesen wurde, einen\naktuellen Handelsregisterauszug einzureichen,\n\n dass die Firma Y. AG sich weder vernehmen liess noch einen\nHandelregisterauszug einreichte,\n\n dass Betreibungsgläubiger grundsätzlich nur sein kann, wer über eine eigene\nRechtspersönlichkeit verfügt und damit parteifähig ist (Sabine Kofmel-\nEhrenzeller in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N18 zu Art. 67 SchKG;\nBGE 120 III 11),\n\n dass das Betreibungsamt die Partei- und die Betreibungsfähigkeit als\nVerfahrensvoraussetzungen grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten hat\n(Kofmel-Ehrenzeller, ebenda, mit Hinweisen),\n\nSeite 2 — 4\n dass eine von einer Gläubigerin, der die juristische Persönlichkeit abgeht,\nerwirkte Betreibungshandlung nichtig ist (BGE 120 III 13 E.1b mit Hinweisen),\n\n dass weder der Schuldner noch das Betreibungsamt Chur eine Eintragung\neiner Firma Y. AG im Handelsregister des Kantons Tessin gefunden haben,\n\n dass die Y. AG der Aufforderung des Kantonsgericht, bis zum 10. August 2010\neinen aktuellen Handelsregisterauszug einzureichen, nicht nachgekommen ist,\nund sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat,\n\n dass unter diesen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass es eine\nim Handelsregister eingetragene Firma Y. AG nicht gibt,\n\n dass unter diesen Umständen die Partei- und Betreibungsfähigkeit der\nGläubigerin fehlt, sodass die von ihr veranlassten Betreibungshandlungen von\nvornherein nichtig sind,\n\n dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Chur\nsomit aufzuheben und die von der Firma Y. AG gegen X. geführte Betreibung\naufzuheben und diese im Betreibungsregister zu löschen ist,\n\n dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG den\nParteien für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Kosten auferlegt\nwerden können,\n\n dass im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung\nkeine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,\n\n dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 3 — 4\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Zahlungsbefehl in der Betreibung\nNr. _ des Betreibungsamtes Chur aufgehoben und das Betreibungsamt\nChur angewiesen, die von der Y. AG gegen X. geführte Betreibung\naufzuheben und im Betreibungsregister zu löschen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 4 — 4\n"}