– dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, Seite 4 — 5 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Konkursandrohung vom 3. Juli 2010 (Betreibungs-Nr. _ des Betreibungsamtes Surselva aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.