– dass deshalb die Krankenkasse den Nachweis erbringen muss, dass der Schuldner in das Rechtsöffnungsverfahren einbezogen wurde, – dass X. ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme die Beseitigung des Rechtsvorschlags am 21. April 2010 durch die Y. AG mit eingeschriebenem Schreiben mitgeteilt wurde, welches gemäss Postvermerk auf dem Couvert nicht abholte, – dass unter diesen Umständen der Rechtsvorschlag nicht gültig aufgehoben wurde, – dass deshalb die Betreibung nicht fortgesetzt werden konnte,